Treppenhaus­reinigung: Wer ist zuständig und wer zahlt?

Was im Mietvertrag stehen muss, wann Mieter selbst putzen, wie die Kosten umgelegt werden und worauf Hausverwaltungen und Eigentümer achten sollten.

Stand: September 2026 · Von Dienstleistungsservice Weinzierl, München

Das Wichtigste in Kürze

  • Für saubere Gemeinschaftsflächen ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich.
  • Mieter müssen nur dann selbst putzen, wenn der Mietvertrag oder eine wirksam einbezogene Hausordnung das vorsieht.
  • Beauftragt der Vermieter eine Reinigungsfirma, kann er die Kosten nach § 2 Nr. 9 BetrKV als Betriebskosten umlegen, sofern das im Mietvertrag vereinbart ist.
  • Ohne abweichende Vereinbarung werden Betriebskosten nach Wohnfläche verteilt (§ 556a BGB).
  • Die Kosten müssen angemessen sein. Es gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 BGB).

Wer muss das Treppenhaus reinigen?

Treppenhaus, Flure, Eingangsbereich und Keller sind Flächen, die alle Bewohner gemeinsam nutzen. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass diese Bereiche in einem ordentlichen Zustand sind. Wie er das organisiert, ist Vereinbarungssache: Entweder übernehmen die Mieter die Reinigung selbst, oder der Vermieter beauftragt eine Reinigungsfirma beziehungsweise einen Hausmeisterservice.

Wenn Mieter selbst putzen: Hausordnung und Reinigungsplan

Eine Reinigungspflicht der Mieter entsteht nur, wenn sie im Mietvertrag geregelt ist oder die Hausordnung wirksam Bestandteil des Mietvertrags geworden ist. Üblich ist ein Reinigungsplan, nach dem sich die Parteien abwechseln.

  • Putzen die Mieter selbst, dürfen für die Treppenhausreinigung keine zusätzlichen Kosten in der Nebenkostenabrechnung auftauchen.
  • Widersprechen sich Klauseln im Mietvertrag, etwa Reinigungspflicht und Kostenumlage gleichzeitig, gilt nach § 305c Abs. 2 BGB die für den Mieter günstigere Auslegung.
  • Ist die Reinigungspflicht der Mieter vertraglich vereinbart, kann der Vermieter nicht ohne Weiteres auf eine kostenpflichtige Reinigungsfirma umstellen. Anders kann es aussehen, wenn die Reinigung nachweislich dauerhaft vernachlässigt wird.

In der Praxis führt ein Reinigungsplan oft zu Streit, etwa wenn Parteien ihre Woche auslassen. Viele Hausverwaltungen stellen deshalb auf eine professionelle Treppenhausreinigung um, sobald sich die Beteiligten darauf einigen.

Reinigungsfirma beauftragt: Umlage als Betriebskosten

Zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören nach § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung die Kosten für die Säuberung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile, zum Beispiel Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und der Fahrkorb des Aufzugs. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage dieser Betriebskosten vorsieht.

  • Umlagefähig: die laufende, regelmäßige Reinigung der Gemeinschaftsflächen einschließlich Reinigungsmittel.
  • In der Regel nicht umlagefähig: einmalige Sonderreinigungen, zum Beispiel nach Bau- oder Renovierungsarbeiten.
  • Verteilung: Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, werden die Kosten nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt (§ 556a Abs. 1 BGB).
  • Wirtschaftlichkeit: Der Vermieter muss auf ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis achten (§ 556 Abs. 3 BGB).

Eigentümergemeinschaften: Wer entscheidet?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Reinigung des Treppenhauses eine gemeinschaftliche Angelegenheit. Ob eine Reinigungsfirma beauftragt wird, beschließen die Eigentümer in der Eigentümerversammlung. Die Kosten werden grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen verteilt, die Gemeinschaft kann aber per Beschluss einen anderen Verteilungsschlüssel festlegen (§ 16 Abs. 2 WEG). Vermietende Eigentümer können die Kosten im Rahmen ihres Mietvertrags an ihre Mieter weitergeben.

Was eine gute Treppenhausreinigung umfasst

  • Treppen und Podeste kehren und feucht wischen
  • Handläufe und Geländer reinigen
  • Eingangsbereich und Briefkastenanlage säubern
  • Glastüren und Glaseinsätze reinigen
  • Lichtschalter und Türgriffe abwischen
  • Aufzugskabinen sowie Keller- und Dachbodenzugänge nach Absprache

Sinnvoll ist ein schriftliches Leistungsverzeichnis. Es zeigt allen Beteiligten, was in welchem Rhythmus erledigt wird, und hilft bei der Prüfung der Nebenkostenabrechnung.

Wie oft sollte das Treppenhaus gereinigt werden?

Das hängt von der Größe des Hauses und der Nutzung ab. In kleineren Mehrfamilienhäusern ist eine wöchentliche Reinigung verbreitet. Stark genutzte Wohnanlagen und Geschäftshäuser werden oft zweimal pro Woche gereinigt. Im Herbst und Winter kann ein zusätzlicher Einsatz im Eingangsbereich sinnvoll sein, weil mehr Schmutz und Nässe hereingetragen werden.

Treppenhausreinigung in München mit Dienstleistungsservice Weinzierl

Wir reinigen Treppenhäuser für Wohnanlagen, Hausverwaltungen, Eigentümergemeinschaften und Geschäftshäuser in München und Umgebung. Die Treppenhausreinigung ist auch einzeln buchbar, ohne Hausmeisterservice. Nach einer Besichtigung erhalten Sie ein transparentes Angebot mit klarem Leistungsumfang.

Mehr dazu: Treppenhausreinigung und Hausmeisterservice.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Mietvertrag, die Hausordnung und die Umstände im Einzelfall.

Häufige Fragen

Fragen zur Treppenhaus­reinigung

Ja, wenn der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Die Kosten der Gebäudereinigung sind in § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung ausdrücklich genannt.

In der Regel ja, wenn die Kosten nach Wohnfläche verteilt werden. Ausnahmen können gelten, etwa wenn eine Wohnung einen eigenen Zugang hat und das Treppenhaus nicht nutzt.

Ja. Bei Dienstleistungsservice Weinzierl ist die Treppenhausreinigung auch einzeln buchbar.

Welche Flächen gereinigt werden, welche Arbeiten dazugehören und in welchem Rhythmus. So können Hausverwaltung, Eigentümer und Mieter die Leistung nachvollziehen.

Einsatzgebiet

Treppenhaus­reinigung in München und Umgebung

Wir betreuen Wohnanlagen, Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften in ganz München und im Umland, etwa in Grünwald oder Vaterstetten. Auch größere Entfernungen sind nach Absprache möglich.

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